Bauanzeigen "sonstiges Verfahren"

Um anzeigepflichtige Bauvorhaben handelt es sich insbesondere für:

  • Änderung des Verwendungszweckes
  • größere Renovierungen
  • sonstige Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden unter bestimmten Voraussetzungen
  • Errichtung von Hauskanalanlagen
  • Errichtung von Senkgruben
  • Errichtung von Wintergärten sowie Verglasung von Balkonen und Loggien
  • Herstellung von Schwimm- und sonstigen Wasserbecken sowie Schwimmteichen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m oder einer Wasserfläche von mehr als 50 m²
  • Anbringung und Errichtung von Photovoltaikanlagen und thermische Solaranlagen, soweit sie
    • freistehen und ihre mehr als 2 m über dem Gelände betragen oder
    • die Oberfläche baulicher Anlagen (zB die Dachfläche) um mehr als 1,5 m überragen
  • Errichtung von nicht Wohnzwecken dienenden erdgeschossigen Gebäuden bis 35 m² (zB Gartenhütten, Garagen, ..)
  • Errichtung freistehender oder angebauter Schutzdächer bis 50 m² (zB Carports)
  • Abbruch von freistehenden Gebäuden
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung von insgesamt mehr als 2,5 m


Folgende Unterlagen sind hierfür der Baubehörde vorzulegen:

  • Bauanzeige "sonstiges Verfahren"
  • Skizze des Bauvorhabens


Folgende Bauvorhaben sind bewilligungs- und anzeigefrei:

  • Baustelleneinrichtungen
  • Stützmauern und freistehende Mauern bis zu einer Höhe von 1,5 m
  • Einfriedungen
  • Pergolen
  • Schwimm- und sonstigen Wasserbecken sowie Schwimmteichen mit einer Tiefe bis zu 1,5 m oder einer Wasserfläche von weniger als 50 m²
  • die Anbringung oder Errichtung von Photovoltaikanlagen sowie thermischen Solaranlagen, soweit sie nicht anzeigepflichtig sind
  • nicht Wohnzwecken dienenden ebenerdigen, erdgeschossige und freistehende Gebäuden bzw. Schutzdächer, jeweils mit einer Fläche bis zu 15 m², soweit sie nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland liegen und entsprechend den für sie geltenden bau- bzw. raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden (Abklärung mit Baubehörde ist empfehlenswert)
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • bauliche Anlagen zum Grillen, Backen, Dörren oder Selchen, soweit sie ausschließlich privaten Zwecken dienen und es sich nicht um Gebäude oder Schutzdächer handelt


Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Das moderne oö. Baurecht"! 

Zuständig